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Regelfahrverbot: Sorge um krankes Kind kann Augenblicksversagen begründen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Regelfahrverbot kann entfallen, wenn der Betroffene infolge eines Augenblicksversagens gehandelt hat - etwa weil er wie hier unmittelbar zuvor einen Anruf über den kritischen Gesundheitszustand seines Kindes erhalten hat und die damit verbundene emotionale Ausnahmesituation dazu führte, dass er ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild nicht bewusst wahrnahm.

Das Regelfahrverbot nach § 25 StVG setzt eine grobe Pflichtverletzung voraus, die durch ein objektives und ein subjektives Element gekennzeichnet ist. Objektiv betrifft sie Ordnungswidrigkeiten von Gewicht, also abstrakt oder konkret gefährliche Ordnungswidrigkeiten, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind (Erfolgsunwert). In subjektiver Hinsicht zeichnen sich grobe Pflichtverletzungen durch besondere Verantwortungslosigkeit - grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit - aus (Handlungsunwert).

Ausnahmsweise kann von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird. Hierfür hat der Tatrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der im Einzelnen darzulegen ist, welche besonderen Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, von dem Regelfahrverbot abzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, 08.08.2005 - Az: 1 Ss 81/05).

Kein subjektiv schwerer Verstoß wird in den Fällen des sogenannten Augenblicksversagens angenommen. Ein solches liegt nur im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitigen Fehlverhaltens vor, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann. Das Augenblicksversagen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es kommt von vornherein nur bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht und scheidet aus, wenn der Betroffene vorsätzlich gehandelt und sich damit bewusst über das Recht hinweggesetzt hat.

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