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Darf die Fahrschule den Führerschein als Pfand bei offenen Rechnungen behalten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Fahrschulen sind verpflichtet, den Führerschein nach bestandener Prüfung unmittelbar an den Fahrschüler herauszugeben, selbst wenn noch offene Forderungen bestehen.

Der Anspruch auf Herausgabe eines Führerscheins stützt sich auf den dinglichen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. Da der Fahrschüler mit der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des Dokuments das Eigentum an der Urkunde erwirbt, ist er gegenüber jedem Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, zur Rückforderung berechtigt. Ein solches Recht zum Besitz kann von einer Fahrschule nicht wirksam aus offenen Vergütungsforderungen hergeleitet werden.

Einem Herausgabeverlangen steht insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entgegen. Auch die vertragliche Vereinbarung eines Pfandrechts am Führerschein für den Fall einer erfolgreichen Fahrprüfung ist rechtlich unwirksam. Grund hierfür ist die spezifische öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des Führerscheins. Als Legitimationspapier, welches die staatliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nachweist, ist der Führerschein dem privatrechtlichen Rechtsverkehr entzogen. Er dient der Identifikation und dem Nachweis einer behördlichen Erlaubnis gegenüber Kontrollorganen und ist damit kein taugliches Sicherungsgut für zivilrechtliche Forderungen.

Daraus folgt, dass auch Vereinbarungen über eine Empfangsvollmacht der Fahrschule für den Führerschein keinen dauerhaften Einbehalt rechtfertigen können. Gelangt die Fahrschule im Rahmen des Prüfungsabschlusses - etwa durch Entgegennahme vom Prüfer - in den Besitz des Dokuments, nimmt sie lediglich die Position eines Besitzmittlers für den Fahrschüler ein. Die Fahrschule ist in dieser Konstellation verpflichtet, das Dokument spätestens auf Verlangen ohne weiteres an den Eigentümer auszuhändigen. Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Ansicht in der juristischen Literatur und Rechtsprechung.

Für die Durchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Verfügungsgrund erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn der Betroffene das Dokument zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dringend benötigt. Vorliegend betraf dies einen Arbeitnehmer, der über eine Zeitarbeitsfirma eine Stelle in einem Industriebetrieb antreten sollte und hierfür zwingend auf den Nachweis der Fahrerlaubnis angewiesen war. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Eigentümers an der Dokumentenherausgabe das rein finanzielle Sicherungsinteresse des Dienstleisters, da der Führerschein die notwendige Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit darstellt.


AG Altötting, 26.11.2020 - Az: 2 C 601/20

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