Die Antwort auf die Frage, wer bei einem e-Bay-Kauf für die Mangelhaftigkeit bzw. die Mangelfreiheit beweisbelastet ist, ergibt sich aus § 363 BGB.
Hat der Käufer die Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast für die Mangelbehauptung.
Hat der Käufer die Leistung aber gerade nicht als Erfüllung angenommen, indem er etwa noch am Tag der Lieferung Funktionsfehler gerügt hat, so trifft die Beweislast für eine mangelfreie Lieferung den Verkäufer.
Hat der Käufer die Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast für die Mangelbehauptung.
Hat der Käufer die Leistung aber gerade nicht als Erfüllung angenommen, indem er etwa noch am Tag der Lieferung Funktionsfehler gerügt hat, so trifft die Beweislast für eine mangelfreie Lieferung den Verkäufer.
AG Altötting, 19.01.2021 - Az: 2 C 565/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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