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Kollision beim Fahrstreifenwechsel – wer zu früh die Spur wechselt, haftet

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer den Fahrstreifen wechselt, hat nach § 7 Abs. 5 StVO sicherzustellen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Norm begründet eine erheblich gesteigerte Sorgfaltspflicht des wechselnden Verkehrsteilnehmers. Kommt es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, streitet der Beweis des ersten Anscheins gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Dieser Anscheinsbeweis gilt nicht nur für vollständig durchgeführte Spurwechsel, sondern greift auch dann, wenn die Kollision im Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen Fahrstreifenwechsel steht - also bereits während der Einleitung des Manövers.

Der Gesetzgeber stuft den Fahrstreifenwechsel als besonders gefährliches Fahrmanöver ein; der Wechselnde trägt im Regelfall nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass kein Unfall eintritt. Diese Verantwortung entfällt nicht dadurch, dass das Manöver verkehrsbedingt unterbrochen werden musste.

Den Anscheinsbeweis kann der Spurwechsler nur durch den Nachweis konkreter Tatsachen erschüttern, die einen atypischen Geschehensablauf belegen. Ein bloßes Bestreiten der Sorgfaltspflichtverletzung oder die Behauptung eines Mitverschuldens des anderen Verkehrsteilnehmers genügt hierfür nicht. Bleibt der Spurwechsler für seine entlastenden Behauptungen - etwa, das andere Fahrzeug sei unaufmerksam wieder angefahren - beweisfällig, verbleibt es bei der Haftung aus dem Anscheinsbeweis. Die Beweislast für ein Mitverschulden des Unfallgegners trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Dass ein Kollisionsszenario im Nachhinein subjektiv auch anders rekonstruiert werden könnte, ändert daran nichts. Fahrzeugführer neigen erfahrungsgemäß dazu, ihre eigene Fahrweise im Rückblick als beanstandungsfrei einzustufen. Lassen sich zwei gleichwertige Unfallhergänge nicht sicher ausschließen, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

Führt der Spurwechsler ein Fahrzeuggespann aus Zugmaschine und Anhänger, bilden beide gemäß § 18 Abs. 1 StVG eine Haftungseinheit. Der Fahrer gilt auch als Führer des Anhängers. Eine Kollision des Anhängers mit einem anderen Fahrzeug während eines nicht abgeschlossenen Spurwechsels begründet daher die Haftung des Fahrers in vollem Umfang - ungeachtet dessen, welches Gespannteil den Kontakt herbeigeführt hat. Vorliegend belegen die Schadensmuster - vorne rechts am Klägerfahrzeug sowie hinten links am Anhänger des Beklagtenfahrzeugs - in typischer Weise eine Kollision im Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen Spurwechsel.

Das sogenannte Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO greift nur, wenn eine Fahrspur tatsächlich endet und sich Fahrzeuge aus zwei Spuren zu einem gemeinsamen Fahrstreifen zusammenführen müssen. Ein Reißverschluss beginnt erst an der Engstelle selbst. Wer sich noch weit vor dem Ende einer Spur befindet - etwa 400 Meter entfernt - und vor ihm auf derselben Spur noch zahlreiche weitere Fahrzeuge stehen, kann sich nicht auf ein Reißverschlussverfahren berufen, das ihm einen vorrangigen Fahrstreifenwechsel gestattet. Endet die Spur zudem nicht, sondern wird sie lediglich in eine andere Richtung weitergeführt, besteht erst recht keine Grundlage für das Reißverschlussprinzip.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst bei vollständiger Haftung des Unfallverursachers den gesamten unfallkausalen Schaden, mithin Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten sowie eine angemessene Auslagenpauschale. Auch Mietwagenkosten sind grundsätzlich zu erstatten, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Mobilität erforderlich und angemessen sind.

Die Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 BGB kann im Einzelfall dazu führen, dass der Geschädigte auf günstigere Alternativen verwiesen wird. Von einem Geschädigten, der bereits vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug verbindlich bestellt hatte und lediglich auf dessen Lieferung wartete, kann jedoch nicht verlangt werden, kurzfristig ein weiteres Fahrzeug zu erwerben, um die Mietkosten zu ersparen. Ein solcher Zwischenkauf würde entweder die Abnahme des bestellten Fahrzeugs gefährden oder den Aufwand und das wirtschaftliche Risiko einer Weiterveräußerung mit sich bringen - beides steht in keinem angemessenen Verhältnis zu moderaten Mietwagenkosten (vgl. BGH, 18.12.2007 - Az: VI ZR 62/07).

Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, sind Schadensbeträge netto zu erstatten, da die Umsatzsteuer keinen wirtschaftlichen Schaden darstellt. Handelt es sich beim verunfallten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, kann der Leasingnehmer Ansprüche der Leasinggeberin - etwa auf Ersatz des Fahrzeugschadens - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen, sofern er hierzu berechtigt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung besteht. Leasingbedingungen können darüber hinaus regeln, dass der Leasingnehmer Schadensersatzleistungen direkt an sich verlangen darf.


AG Hamburg-Harburg, 19.02.2021 - Az: 643 C 164/20

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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