Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn im Stau, so sind einige wichtige Verhaltensregeln zu befolgen.
Zunächst gilt, dass ein Kraftfahrer, der an ein Stauende heranfährt, den Warnblinker setzen darf, um den nachfolgenden Verkehr vor dem Stau zu warnen. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht.
Rettungsgasse bilden
Bei einem Stau muss zwingend eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden. Wird dies nicht beachtet, so kann dies ein Bußgeld von bis zu 320 € zur Folge haben.
Standspur befahren?
Die Standspur darf von Fahrzeugen grundsätzlich nicht befahren werden - auch nicht um schnell(er) zur Ausfahrt oder einem Rastplatz zu gelangen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Nutzung des Standstreifens mit Verkehrszeichen erlaubt ist. Nichtbeachtung kann mit 75 € Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Auch Halten oder gar Parken ist auf dem Standstreifen verboten und wird sanktioniert.
Es steht Verkehrsteilnehmern, die im Stau stehen, selbstverständlich dennoch frei, die geplante Fahrstrecke zu ändern und beispielsweise die nächste Autobahnausfahrt zu nehmen. Nur eben nicht über die Standspur.
Fahrbahnverengung - Reißverschlussverfahren ist Pflicht
Verengt sich die Fahrbahn, so müssen sich die Fahrzeuge unmittelbar vor der Engstelle im Reißverschlussverfahren einordnen. Ein Fahrzeugführer, der absichtlich das Einordnen anderer Fahrzeuge verhindert, kann mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. 20 € rechnen.
Rechts überholen?
Rechts überholen ist erlaubt, sofern der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit höchstens 60 km/h fährt. Bei stehendem Verkehr darf rechts mit maximal 20 km/h vorbeigefahren werden. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen in Bewegung, darf rechts mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h überholt werden - somit maximal 80 km/h.
Bei Missachtung droht eine Geldbuße i.H.v. 100 € und ein Punkt in Flensburg.
Wenden oder Rückwärtsfahren
Zunächst gilt, dass ein Kraftfahrer, der an ein Stauende heranfährt, den Warnblinker setzen darf, um den nachfolgenden Verkehr vor dem Stau zu warnen. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht.
Rettungsgasse bilden
Bei einem Stau muss zwingend eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden. Wird dies nicht beachtet, so kann dies ein Bußgeld von bis zu 320 € zur Folge haben.
Standspur befahren?
Die Standspur darf von Fahrzeugen grundsätzlich nicht befahren werden - auch nicht um schnell(er) zur Ausfahrt oder einem Rastplatz zu gelangen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Nutzung des Standstreifens mit Verkehrszeichen erlaubt ist. Nichtbeachtung kann mit 75 € Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Auch Halten oder gar Parken ist auf dem Standstreifen verboten und wird sanktioniert.
Es steht Verkehrsteilnehmern, die im Stau stehen, selbstverständlich dennoch frei, die geplante Fahrstrecke zu ändern und beispielsweise die nächste Autobahnausfahrt zu nehmen. Nur eben nicht über die Standspur.
Fahrbahnverengung - Reißverschlussverfahren ist Pflicht
Verengt sich die Fahrbahn, so müssen sich die Fahrzeuge unmittelbar vor der Engstelle im Reißverschlussverfahren einordnen. Ein Fahrzeugführer, der absichtlich das Einordnen anderer Fahrzeuge verhindert, kann mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. 20 € rechnen.
Rechts überholen?
Rechts überholen ist erlaubt, sofern der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit höchstens 60 km/h fährt. Bei stehendem Verkehr darf rechts mit maximal 20 km/h vorbeigefahren werden. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen in Bewegung, darf rechts mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h überholt werden - somit maximal 80 km/h.
Bei Missachtung droht eine Geldbuße i.H.v. 100 € und ein Punkt in Flensburg.
Wenden oder Rückwärtsfahren
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Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Nein, das Befahren der Standspur ist grundsätzlich verboten, auch wenn man schneller zur Ausfahrt gelangen möchte. Dies ist nur erlaubt, wenn entsprechende Verkehrszeichen dies ausdrücklich gestatten. Verstöße werden mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen darf rechts mit maximal 20 km/h vorbeigefahren werden. Fährt der Verkehr auf der linken Spur maximal 60 km/h, darf rechts mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h überholt werden.
Das Betreten der Fahrbahn ist nach § 18 StVO nur zur Unfallabsicherung erlaubt. Das Aussteigen, um sich die Beine zu vertreten, ist unzulässig und kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden, auch wenn dies in der Praxis bei langen Staus teils toleriert wird.
Solange der Motor läuft, darf das Handy nicht ohne Freisprechanlage genutzt werden. Sobald der Motor jedoch ausgeschaltet ist, darf das Mobiltelefon auch in die Hand genommen werden.
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