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Stau – was ist zu beachten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn im Stau, so sind einige wichtige Verhaltensregeln zu befolgen.

Zunächst gilt, dass ein Kraftfahrer, der an ein Stauende heranfährt, den Warn­blinker setzen darf, um den nachfolgenden Verkehr vor dem Stau zu warnen. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht.

Rettungsgasse bilden

Bei einem Stau muss zwingend eine Rettungsgasse zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden. Wird dies nicht beachtet, so kann dies ein Bußgeld von bis zu 320 € zur Folge haben.

Standspur befahren?

Die Standspur darf von Fahrzeugen grundsätzlich nicht befahren werden – auch nicht um schnell(er) zur Ausfahrt oder einem Rastplatz zu gelangen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Nutzung des Standstreifens mit Verkehrszeichen erlaubt ist. Nichtbeachtung kann mit 75 € Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Auch Halten oder gar Parken ist auf dem Standstreifen verboten und wird sanktioniert.

Es steht Verkehrsteilnehmern, die im Stau stehen, selbstverständlich dennoch frei, die geplante Fahrstrecke zu ändern und beispielsweise die nächste Autobahnausfahrt zu nehmen. Nur eben nicht über die Standspur.

Fahrbahnverengung – Reißverschlussverfahren ist Pflicht

Verengt sich die Fahr­bahn, so müssen sich die Fahrzeuge unmittel­bar vor der Engstelle im Reißverschlussverfahren einordnen. Ein Fahrzeugführer, der absicht­lich das Einordnen anderer Fahrzeuge verhindert, kann mit einem Verwarnungs­geld i.H.v. 20 € rechnen.

Rechts überholen?

Rechts überholen ist erlaubt, sofern der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit höchstens 60 km/h fährt. Bei stehendem Verkehr darf rechts mit maximal 20 km/h vorbeigefahren werden. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen in Bewegung, darf rechts mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h überholt werden – somit maximal 80 km/h.

Bei Missachtung droht eine Geldbuße i.H.v. 100 € und ein Punkt in Flensburg.

Wenden oder Rückwärtsfahren

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Stand: 03.06.2019 (aktualisiert am: 10.11.2025)
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