Kollidiert ein Fahrspurwechsler mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrspurwechsler seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat.
Es ist ebenfalls zu beachten, dass für den vorfahrtsberechtigten Geradeausfahrer keine Verpflichtung, den Spurwechsel im Rahmen des sogenannten Reißverschlusserfahrens zu ermöglichen, besteht.
Es ist ebenfalls zu beachten, dass für den vorfahrtsberechtigten Geradeausfahrer keine Verpflichtung, den Spurwechsel im Rahmen des sogenannten Reißverschlusserfahrens zu ermöglichen, besteht.
Die Folge:
Der Fahrspurwechsler haftet dann alleine für den Unfall.
LG München I, 17.07.2012 - Az: 19 S 8427/12
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