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Fahrzeugkollision durch grob verkehrswidrigen Fahrstreifenwechsel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

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Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht auch beim Reißverschlussverfahren der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes, unfallursächliches Verhalten des Spurwechslers.

Hat der Spurwechsler auf einer Autobahnauffahrt unter Überfahren einer schraffierten Sperrfläche unzulässigerweise rechts überholt, tritt die einfache Betriebsgefahr des überholten Kraftfahrzeugs bei der Haftungsabwägung im Einzelfall zurück.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Auf der Auffahrt über die Wilhelm-Heinrich-Brücke auf die BAB 620 in Richtung Mannheim ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer, Halter und Eigentümer des bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW 320d und der Beklagte zu 1 als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW 120d beteiligt waren. Der Kläger befuhr aus Richtung Stengelstraße kommend die Franz-Josef-Röder-Straße, um über die davon abgehende Zufahrtstraße an der Anschlussstelle Wilhelm-Heinrich-Brücke auf die BAB 620 in Richtung Mannheim aufzufahren. Der Beklagte zu 1 fuhr von der Wilhelm-Heinrich-Brücke kommend ebenfalls auf der Zufahrtstraße. Diese verläuft zunächst zweispurig, bis der rechte Fahrstreifen auf den linken aufgeführt wird. Nach dem Ende des rechten Fahrstreifens ist dort eine schraffierte Sperrfläche angebracht. Der verbleibende linke Auffahrtstreifen mündet schließlich spitzwinklig in die an dieser Stelle zweispurige BAB 620 ein. Der Kläger wechselte nach der Auffahrt der beiden Fahrzeuge auf die Zufahrtstraße auf den rechten Fahrstreifen. Im Anschluss daran kam es unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zu einem Zusammenstoß der rechten Vorderseite des Beklagten-Pkw mit der linken Heckseite des Kläger-Pkw.

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