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Anforderungen an die Rüge fehlender Messunterlagen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Beanstandet die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass Messunterlagen nicht beigezogen wurden, muss sie präzise darlegen, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche konkret noch fehlen. Eine bloße pauschale Bezugnahme auf „Messunterlagen“ oder „Daten“ reicht nicht aus, um eine Verfahrensrüge wirksam zu erheben.

Im entschiedenen Fall hatte die Verteidigung zwar Unterlagen zur Geschwindigkeitsmessung angefordert, darunter auch Rohmessdaten der konkreten Messung, erhielt jedoch teilweise Einsicht. Die Rechtsbeschwerde bemängelte dennoch eine unvollständige Akte und beantragte eine Aussetzung der Hauptverhandlung. Versäumt wurde jedoch, klar zu bezeichnen, welche spezifischen Unterlagen tatsächlich fehlten. Allgemeine Formulierungen wie „Messunterlagen“ oder „amtliche Unterlagen“ genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auch spätere Schriftsätze brachten keine ausreichende Konkretisierung.

Da die Verfahrensrüge damit unzulässig war, blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts - eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot - war damit letztlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hatte das Tatgericht die Möglichkeit bedacht, vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen, und seine Entscheidung in einer Weise begründet, die den rechtlichen Anforderungen genügte.


OLG Köln, 29.04.2022 - Az: III-1 RBs 97/22

ECLI:DE:OLGK:2022:0429.1RBS97.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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