Wer unter erheblichem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt und dadurch eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verursacht, macht sich gemäß
§ 315c StGB strafbar. In solchen Fällen kann neben einer Geldstrafe auch ein
Fahrverbot oder die
Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Maßgeblich für die Strafhöhe und die Nebenfolgen ist eine umfassende Abwägung zwischen Tat- und Täterumständen.
In vorliegenden Fall hatte der Betroffene das Fahrzeug zwar vorsätzlich unter Alkoholeinfluss geführt, die konkrete Gefährdung Dritter trat jedoch nur fahrlässig ein. Strafmildernd wirkte sich ein umfassendes Geständnis aus, verbunden mit erkennbarem Bedauern über das Verhalten. Zudem absolvierte der Betroffene nach der Tat eine mehrmonatige Verkehrstherapie, die sowohl zeitlich als auch finanziell aufwendig war. Die dort erarbeiteten Verhaltensänderungen wurden durch Abstinenznachweise belegt. Das Gericht ging davon aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich wiedererlangt worden war.
Erschwerend fiel ins Gewicht, dass der Betroffene bereits früher wegen eines ähnlichen Delikts verurteilt worden war und zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war.
Gleichwohl erschien dem Gericht aufgrund der positiven Entwicklung und der erfolgreichen Therapiebemühungen eine Geldstrafe in Verbindung mit einem dreimonatigen
Fahrverbot als angemessen. Das Fahrverbot war aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits verbüßt, sodass der Führerschein wieder ausgehändigt werden konnte.