Da ein türkischer Mieter durch das digitale Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom ein ausreichendes Angebot für türkischsprachige Programme hat, braucht der Vermieter die Installation einer Parabolantenne nicht zu genehmigen.
Durch die Bereitstellung eines Breitbandkabelanschlusses hat der Vermieter seine grundsätzliche Pflicht erfüllt, dem Mieter den Empfang von Fernsehprogrammen zu ermöglichen.
Durch die Bereitstellung eines Breitbandkabelanschlusses hat der Vermieter seine grundsätzliche Pflicht erfüllt, dem Mieter den Empfang von Fernsehprogrammen zu ermöglichen.
AG Berlin-Tiergarten, 29.03.2000 - Az: 4 C 302/99
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