Kommt es in einem Linienbus zu einer Vollbremsung, weil ein Fußgänger unerwartet die Fahrbahn betritt, haftet das Busunternehmen grundsätzlich aus der
Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur in dem Umfang, in dem die Betriebsgefahr nicht durch ein erhebliches Mitverschulden des Fahrgastes überlagert wird.
Im vorliegenden Fall stürzte ein Fahrgast während einer abrupten Bremsung und erlitt schwere Verletzungen.
Die Bremsung war erforderlich, um eine Kollision mit einem plötzlich losgehenden Fußgänger zu verhindern. Der Busfahrer hatte den Fußgänger zunächst am Fahrbahnrand gesehen, durfte aber darauf vertrauen, dass dieser stehenbleibt. Zwar wäre es möglich gewesen, früher vom Gas zu gehen, dies hätte jedoch an der letztlich notwendigen Vollbremsung nichts geändert. Ein Verschulden des Fahrers lag daher nicht vor.
Anders zu bewerten ist die Haftung aus der reinen Betriebsgefahr des Busses. Diese wurde im konkreten Fall auf 20 % festgesetzt, da den Fahrgast ein erhebliches Mitverschulden traf.
Fahrgäste sind nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen verpflichtet, sich während der Fahrt sicheren Halt zu verschaffen. Wer während der Fahrt keinen Halt sucht, muss mit typischen, auch starken Fahrbewegungen rechnen. Dies gilt insbesondere in städtischen Haltestellenbereichen, in denen plötzliche Bremsmanöver jederzeit möglich sind.
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