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Sturz in der Straßenbahn

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zulasten eines Fahrgastes greift ein Anscheinsbeweis ein, wonach der Umstand, dass ein Fahrgast in einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, den Rückschluss auf eine unfallursächliche Unachtsamkeit zulässt.

Auch in Fällen eines starken Bremsvorgangs spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine weiteren Fallgäste zu Fall gekommen sind.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen. Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen. Dies gilt vor allem an Haltestellenbereichen in Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat.


LG Köln, 12.07.2018 - Az: 2 O 56/17

ECLI:DE:LGK:2018:0712.2O56.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz