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Trunkenheitsfahrt mit Parkrempler: Kein Schuldspruch ohne Kausalitätsnachweis
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass die Fahruntüchtigkeit des Täters nachweislich kausal für die konkrete Gefahr war.
Der Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt auf der objektiven Tatseite voraus, dass der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und hierdurch - also kausal - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Das Tatbestandsmerkmal „dadurch“ bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass zwischen der Fahruntüchtigkeit und der eingetretenen konkreten Gefahr ein Ursachenzusammenhang bestehen muss. Dieser Kausalzusammenhang ist nicht automatisch indiziert, sondern bedarf - insbesondere bei alltäglichen Unfallkonstellationen - ausdrücklicher tatsächlicher Feststellungen.
Bei sogenannten „Parkrempeln“ oder vergleichbar geringfügig erscheinenden Unfällen im ruhenden Verkehr liegt die Kausalität zwischen einer festgestellten Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr gerade nicht auf der Hand. Derartige Kollisionen ereignen sich typischerweise auch ohne jede Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, sodass das bloße Zusammentreffen von Fahruntüchtigkeit und Unfall keinen hinreichenden Beleg für die geforderte Kausalverknüpfung bildet. Die Rechtsprechung verlangt deshalb bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit solcher Unfallgeschehen eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob gerade die Fahruntüchtigkeit des Täters ursächlich für die entstandene Gefahr war (vgl. BGH, 19.12.2019 - Az: 4 StR 560/19). Hierfür reichen pauschale Verweise auf Schadenbilder oder allgemeine Unfallumstände nicht aus; namentlich dann nicht, wenn technische Befunde lediglich als „vermutet“ beschrieben werden und im Urteil nicht positiv festgestellt sind.
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