Eine
Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB liegt nicht erst vor, wenn der Vorausfahrende den Nachfolgenden zur Vollbremsung oder zum Anhalten zwingt. Es genügt, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Anlass massiv reduziert und der Nachfolgende dadurch gezwungen wird, mit unangemessen niedriger Geschwindigkeit weiterzufahren, weil ihm weder Ausweichen noch
Überholen möglich ist („
ausbremsen“). Ob der Tatbestand erfüllt ist, hängt dabei entscheidend von der Frage ab, ob dem Nachfolgenden eine zumutbare Ausweichmöglichkeit zur Verfügung stand.
§ 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Im Bereich des fließenden Straßenverkehrs stellt sich dabei regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen das gezielte Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs den Gewaltbegriff des § 240 StGB erfüllt - und ob insbesondere ein schrittweises, aber erhebliches Verlangsamen ohne verkehrsbedingten Anlass ausreicht.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs im Zusammenhang mit Sitzblockaden als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG bewertet wurde (vgl. BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89), war zu klären, ob diese einschränkende Auslegung auf den Bereich des fließenden Straßenverkehrs zu übertragen ist. Dies ist zu verneinen. Das OLG Stuttgart hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die genannte Entscheidung ihrem Sinngehalt nach auf den Bereich der Sitzblockaden beschränkt ist und keine verfassungsrechtlichen oder einfachrechtlichen Gründe bestehen, von der bisherigen Auslegung des Gewaltbegriffs im fließenden Verkehr abzuweichen (vgl. OLG Stuttgart, 27.03.1995 - Az: 3 Ss 76/95). Dem Einsatz eines Fahrzeugs im Straßenverkehr kann das Moment der Kraftentfaltung nicht abgesprochen werden. Diese Kraftentfaltung wirkt sich zwar nicht unmittelbar am Opfer aus, sondern nur über eine psychisch determinierte Kausalkette; sie hat aber die der unmittelbaren Krafteinwirkung entsprechende Zwangswirkung.
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