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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Alkoholabhängigkeit ist es an der Fahrerlaubnisbehörde, durch Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 1 FeV aufzuklären, ob Alkoholabhängigkeit tatsächlich besteht.

Im Zusammenhang mit einer Alkoholabhängigkeitsproblematik ist die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nur dann zulässig, wenn auch eine entsprechende Zukunftsprognose anzustellen ist. Damit kommt eine solche Anordnung einer MPU etwa dann in Betracht, wenn die Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers feststeht, der Betroffene aber eine einjährige Abstinenz zumindest glaubhaft machen kann, wenn eine langfristige ausreichend stabile alkoholabstinente Lebensweise nur aufgrund sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) infrage gestellt ist oder in Fällen, in denen bei einer feststehenden Alkoholabhängigkeit ausnahmsweise dennoch die Fähigkeit bestehen könnte, den Konsum von Alkohol vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.


VG München, 23.01.2025 - Az: M 19 S 24.3937

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