Die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist eine zwingende Maßnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber acht oder mehr Punkte nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hat. In diesem Fall gilt der Betroffene kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Fahrerlaubnisbehörde steht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen zu - die Entziehung muss erfolgen. Punkte ergeben sich dabei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder
Ordnungswidrigkeit, sofern diese rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblich ist somit das
Tattagprinzip: Der Punktestand berechnet sich nach dem jeweiligen Tattag, nicht nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft oder der Eintragung ins Fahreignungsregister.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das gesetzlich vorgeschriebene Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen hat. Nach § 4 Abs. 6 StVG bedeutet dies, dass bei Erreichen von vier oder fünf Punkten eine Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgesprochen werden muss. Die Behörde hat dabei auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der jeweiligen Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Maßgeblich für die Berechnung des Punktestands ist ausschließlich der Tattag der jeweiligen Zuwiderhandlung.
Eine bereits ausgesprochene Verwarnung muss nicht erneut erfolgen, wenn der Punktestand durch Tilgung zwar sinkt, aber innerhalb der Maßnahmestufe von sechs oder sieben Punkten verbleibt. Entscheidend ist, dass die Grenze von sechs Punkten nicht unterschritten wird. Dies folgt aus dem Tattagprinzip des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG: Punkte entstehen mit der Begehung der Tat, sofern diese rechtskräftig geahndet wird. Wird nach der Verwarnung eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die zum Zeitpunkt der Tilgung einer früheren Tat bereits rechtskräftig geahndet ist, bleibt der Punktestand trotz Tilgung innerhalb der Verwarnstufe.
Vorliegend war ein Kraftfahrer nach mehreren
Geschwindigkeitsüberschreitungen zunächst bei vier Punkten ermahnt worden. Nach weiteren Verstößen erfolgte bei sechs Punkten die Verwarnung. Als eine der früher begangenen Ordnungswidrigkeiten tilgungsreif wurde, hätte der Punktestand auf fünf sinken müssen. Allerdings hatte der Betroffene bereits vor der Tilgung eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die zum Tilgungszeitpunkt rechtskräftig geahndet war. Nach dem Tattagprinzip war diese neue Ordnungswidrigkeit bereits bei Begehung punkterelevant geworden. Durch die Tilgung sank der Punktestand daher lediglich von sieben auf sechs Punkte und verblieb damit in der Verwarnstufe. Eine erneute Verwarnung war somit nicht erforderlich, da die Stufe nie verlassen wurde.