Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist
§ 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar, entfaltet jedoch mittelbare Bedeutung über
§ 1 StVO (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az:
VI ZR 66/16). Anders als im fließenden Straßenverkehr gilt auf Parkplätzen kein Vertrauensgrundsatz zugunsten des auf der Fahrgasse fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser muss jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören, und muss daher mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (vgl. OLG Hamm, 09.02.2023 - Az: 7 U 3/23). Eine Geschwindigkeit von 20 km/h kann daher in solchen Situationen bereits zu hoch sein und eine Mitverursachung begründen.
Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen (vgl. BGH, 25.09.2018 - Az:
VI ZR 65/18). Voraussetzung ist, dass der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dazu gehört der substantiierte Vortrag, dass es sich um einen qualifizierten Kfz-Meisterbetrieb handelt, der regelmäßig überprüft wird, Originalersatzteile verwendet und eine mindestens dreijährige Garantie gewährleistet.
Die Referenzwerkstatt muss sich in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Geschädigten befinden. Eine Distanz von 15 Kilometern ist zumutbar, selbst 21 Kilometer wurden noch als zumutbar angesehen (vgl. BGH, 23.02.2010 - Az:
VI ZR 91/09). Dass der Geschädigte den Betrieb nicht kennt, steht der Zulässigkeit des Verweises nicht entgegen, insbesondere bei
fiktiver Abrechnung.