Die
Fahrerlaubnis setzt sowohl die Eignung als auch die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Während die Eignung gemäß
§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG voraussetzt, dass die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden und keine erheblichen oder wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze vorliegen, umfasst die Befähigung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG ausreichende Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften, Vertrautheit mit Gefahren des Straßenverkehrs, technische Kenntnisse zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs sowie deren praktische Anwendungsfähigkeit. Praktische Fahrfertigkeiten stellen dabei einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar, erscheinen aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Beide Voraussetzungen sind auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen und können im Laufe des Lebens starken Veränderungen unterliegen (vgl. VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463; VGH Bayern, 17.03.2025 - Az:
11 CS 25.68).
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 StVG,
§ 46 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Beibringungsanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht (vgl. VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463).
Ein einmaliger Vorfall ist für die Annahme von Befähigungszweifeln nicht ausreichend, wenn es sich dabei um ein singuläres Augenblickversagen handelt, das nicht auf unzureichende praktische Fahrfähigkeiten schließen lässt (vgl. VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463). Liegen jedoch mehrere Verkehrsauffälligkeiten in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang vor, die auf mangelnde Fahrfertigkeiten hindeuten, rechtfertigt dies die Anordnung einer Fahrprobe. Vorliegend lagen polizeiliche Mitteilungen über insgesamt fünf Beobachtungen von Verkehrsauffälligkeiten über einen Zeitraum von etwa drei Jahren vor, darunter mehrere
Unfälle mit Sachschäden sowie ein
Überholvorgang trotz
unklarer Verkehrslage, bei dem nur die Reaktion des entgegenkommenden Fahrzeugs einen Zusammenstoß verhinderte. Diese Gesamtschau begründete hinreichende Tatsachen im Sinne eines Anfangsverdachts für die Anordnung einer Fahrprobe.
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