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Wildunfall: Kein Kostenersatz für totes Wildschwein auf der Straße

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein im öffentlichen Straßenraum liegender, durch Kollision verendeter Kadaver eines größeren wildlebenden Tieres stellt keine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG dar, solange er noch als Ganzes vorhanden ist. Der Begriff der Verunreinigung im straßenrechtlichen Sinne bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Verschlechterung des Zustands einer Sache durch Hinzufügen von Stoffen oder Gegenständen. In der straßenrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird dieser Begriff als Verschmutzung verstanden (vgl. BVerwG, 06.09.1988 - Az: 1 C 71.86; BGH, 15.10.2013 - Az: VI ZR 528/12).

Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren, sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs, Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial oder Chemikalien. Die Verschmutzung muss dabei einen Grad erreichen, der das im Rahmen des Gemeingebrauchs hinzunehmende übliche Maß übersteigt.

Bei einem auf oder neben der Straße liegenden, gerade verendeten größeren Wildtier steht nicht eine Verschmutzung der Straße im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Eine Verunreinigung könnte allerdings vorliegen bei aus dem Tier ausgetretenen Flüssigkeiten wie Blut oder wenn das Tier mehrfach überfahren wurde und nur noch als flächige, auf der Straße ausgebreitete Fleisch- und Knochenmasse vorhanden ist.

Die Beseitigung einer Verunreinigung besteht in der Reinigung der Straße und erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel, möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung straßenverunreinigender Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist demgegenüber nicht als Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als Beseitigung eines Hindernisses von der Straße.

Diese Unterscheidung zwischen der Beseitigung einer Verunreinigung und der Beseitigung von Hindernissen entspricht auch dem verkehrsrechtlichen Verständnis. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der Begriff des Beschmutzens überschneidet sich mit dem der Verunreinigung in § 7 Abs. 3 FStrG. Als Fälle des Beschmutzens werden unter anderem Öl, Seifenlauge, Erde und Dung genannt.

Auf der Straße liegengebliebenes Wild wird hingegen nicht als Beschmutzung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO angesehen, sondern als verkehrsfremder, auf der Straße liegender Gegenstand (vgl. LG Saarbrücken, 09.04.2010 - Az: 13 S 219/09; LG Lübeck, 22.11.2013 - Az: 6 O 22/13). Stellt das verunfallte Wild ein Verkehrshindernis dar, wird es vollständig von der straßenverkehrsrechtlichen Beseitigungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO erfasst, sofern ein verkehrswidriger Zustand entstanden ist.

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