Ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls kann nach Art. 16 BayStrWG auch dann für die Kosten der insoweit anfallenden Straßenreinigung in Anspruch genommen werden, wenn der Anteil seines Verursachungsbeitrags unklar ist oder nicht im Vordergrund steht.
2. Für sicherheitsrechtliche Regelungen gelten mangels eigener Vorschriften im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ergänzend die Vorschriften über die Richtung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen. Diese sind in Art. 9 LStVG enthalten. Mithin beurteilt sich die Frage, gegen wen die Maßnahmen zu richten sind, danach, wer Störer im Sinn des Sicherheitsrechts ist.
3. Wer Verursacher im Sinn des Art. 16 Halbs. 2 BayStrWG und damit Störer ist, entscheidet sich entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin keinesfalls nach zivilrechtlichen Verschuldensmaßstäben wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Art. 16 Halbs. 2 BayStrWG enthält zum Themenkomplex Beseitigung von Verunreinigungen eine Regelung zur unmittelbaren Ausführung sowie zur Kostenerhebung durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (nicht zur Ersatzvornahme). Sie ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber Art. 7 Abs. 3 LStVG sowie - was die Kostenerhebung durch Leistungsbescheid anbelangt - gegenüber Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 10 KG. Damit handelt es sich um eine Regelung des besonderen Sicherheitsrechts.2. Für sicherheitsrechtliche Regelungen gelten mangels eigener Vorschriften im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ergänzend die Vorschriften über die Richtung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen. Diese sind in Art. 9 LStVG enthalten. Mithin beurteilt sich die Frage, gegen wen die Maßnahmen zu richten sind, danach, wer Störer im Sinn des Sicherheitsrechts ist.
3. Wer Verursacher im Sinn des Art. 16 Halbs. 2 BayStrWG und damit Störer ist, entscheidet sich entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin keinesfalls nach zivilrechtlichen Verschuldensmaßstäben wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
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