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Keine Verdoppelung des Fahrverbots bei nicht einschlägigen Voreintragungen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verdoppelung des Fahrverbots auf zwei Monate wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung und zwei Voreintragungen ist rechtswidrig, wenn die Voreintragungen nicht einschlägig sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat das nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehene Fahrverbot von einem Monat wegen der vorsätzlichen Begehung und zweier Voreintragungen auf zwei Monate verdoppelt.

Auch unter Berücksichtigung eines vom Senat hinzunehmenden Ermessens des Amtsgerichtes im Zusammenhang mit Fahrverbotsentscheidungen, erweist sich das Urteil insoweit als rechtsfehlerhaft.

Die beiden Voreintragungen sind nicht einschlägig.

Zwar ist die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv; für sie sieht der Bußgeldkatalog aber dennoch nur ein einmonatiges Fahrverbot vor. Außerdem ist - wobei es ohnehin unerheblich wäre- auch die Grenze zu einem zweimonatigen Fahrverbot noch nicht nahezu erreicht, wie das Amtsgericht aber meint.

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OLG Oldenburg, 20.04.2021 - Az: 2 Ss (OWi) 88/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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