Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist - sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird - zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.).
Fehlen diese Angaben, so hat der Betroffene daher ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort der ihm vorgeworfene Verkehrsverstoß begangen worden sein soll. Damit sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermögen die Verjährung nicht zu unterbrechen.
Fehlen diese Angaben, so hat der Betroffene daher ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort der ihm vorgeworfene Verkehrsverstoß begangen worden sein soll. Damit sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermögen die Verjährung nicht zu unterbrechen.
AG Kaiserslautern, 08.12.2021 - Az: 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2)
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