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Fiktive Abrechnung bei Schaden zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und -wert

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die regelmäßig erforderliche mindestens sechsmonatige Weiternutzung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw ist nicht nur dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungswert und 130% des Wiederbeschaffungswertes liegenden Schaden konkret abrechnet, sondern auch dann nicht, wenn der Geschädigte einen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegenden Schaden fiktiv abrechnet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat ist der Auffassung, dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten regelmäßigen Erfordernis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.

Entschieden hat der Bundesgerichtshof diese Frage bislang nur für den Fall, dass der Geschädigte einen Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130% des Wiederbeschaffungswertes liegt, konkret abrechnet. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH, 18.11.2008 - Az: VI ZB 22/08) in der notwendigen sechsmonatigen Weiternutzung keine Fälligkeitsvoraussetzung gesehen und dies wie in der Berufungsbegründung zitiert begründet.

Der Senat verkennt nicht, dass sich die vom Bundesgerichtshof genannten Gründe gegen die Annahme einer Fälligkeitsvoraussetzung nicht samt und sonders auf den hier gegebenen Fall einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens (in Höhe zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert) übertragen lassen. Der Aspekt, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar wäre, die Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb dieses Sechsmonatszeitraums entschädigungslos vorzufinanzieren, käme im hier gegebenen Fall der fiktiven Abrechnung allenfalls insoweit in Betracht, als zur Erlangung der Verkehrssicherheit eine Teilreparatur erforderlich ist.

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