Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. Anderenfalls müsste der Geschädigte einen erheblichen Teil seines Entschädigungsanspruches bis zum Ablauf von sechs Monaten vorfinanzieren. Auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch der Versicherung - zB. wegen Verkauf vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus anderen Gründen - hat dies jedoch keinen Einfluss.
BGH, 18.11.2008 - Az: VI ZB 22/08
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