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130%-Grenze mit Gebrauchtteilen einhalten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es besteht keine Bindung des Geschädigten an die ursprüngliche DEKRA-Schadenskalkulation. Vorliegend legte diese ursprüngliche Schätzung legte zwar voraussichtliche Kosten der Reparatur fest, welche einen Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überstiegen. An dieser Schätzung hat indes der Sachverständige selbst nicht festgehalten, sondern in einer zweiten Schätzung einen alternativen Reparaturweg für ausreichend erachtet, mit der die 130%-Grenze eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund wäre dem Kläger umgekehrt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) vorzuwerfen, hätte er an der ursprünglichen Schadenskalkulation festgehalten.

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LG Düsseldorf, 18.06.2014 - Az: 23 S 208/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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