Es besteht keine Bindung des Geschädigten an die ursprüngliche DEKRA-Schadenskalkulation. Vorliegend legte diese ursprüngliche Schätzung legte zwar voraussichtliche Kosten der Reparatur fest, welche einen Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überstiegen. An dieser Schätzung hat indes der Sachverständige selbst nicht festgehalten, sondern in einer zweiten Schätzung einen alternativen
Reparaturweg für ausreichend erachtet, mit der die 130%-Grenze eingehalten wird. Vor diesem Hintergrund wäre dem Kläger umgekehrt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) vorzuwerfen, hätte er an der ursprünglichen Schadenskalkulation festgehalten.
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