Kein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bei abgebrochener Befundprüfung einer Geschwindigkeitsmessanlage
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wird nach einer Geschwindigkeitsmessung eine Befundprüfung des verwendeten Messgeräts beantragt, so kann diese von der Behörde abgelehnt oder abgebrochen werden. Hintergrund ist, dass eine nachträgliche Überprüfung des Geräts keine sicheren Rückschlüsse auf die konkrete Messung in der Vergangenheit zulässt.
Kommt es anschließend zum Abschluss des Bußgeldverfahrens, fehlt es regelmäßig an einem rechtlich schützenswerten Interesse, die angebliche Rechtswidrigkeit der abgebrochenen Befundprüfung gerichtlich feststellen zu lassen. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände wie eine konkrete Wiederholungsgefahr, eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung oder ein Rehabilitationsinteresse gegeben sind.
Ein bloß abstraktes Interesse an der Klärung der Rechtslage oder der Wunsch, das behördliche Vorgehen überprüfen zu lassen, reicht hierfür nicht aus. Nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bleibt der Betroffene deshalb in aller Regel ohne Erfolg, wenn er die Rechtswidrigkeit der abgebrochenen Befundprüfung festgestellt haben möchte.
VG München, 03.06.2025 - Az: M 30 K 23.4701
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...