Bei einem mittel-schweren bis schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ist die Fahreignung nach dem Willen des Verordnungsgebers in der Regel nicht gegeben, wenn eine geeignete Therapie nicht stattfindet, ohne dass es darauf ankommt, ob dies vom betreffenden Fahrerlaubnisinhaber verschuldet ist. Auch wenn keine Tagesschläfrigkeit festgestellt wird, die bei bestehender Schlafapnoe der wesentliche Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Fahreignung ist, kann eine Behandlung der Erkrankung etwa wegen ihrer Schwere und kardiovaskulärer Vorerkrankungen erforderlich sein und wegen des mit der Nichtbehandlung verbundenen Risikos zur Aberkennung der Fahreignung führen.
Ob eine Gutachtenanordnung verhältnismäßig war, kann dahinstehen, wenn ein negatives Fahreignungsgutachten vorgelegt wird. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten.
Ob eine Gutachtenanordnung verhältnismäßig war, kann dahinstehen, wenn ein negatives Fahreignungsgutachten vorgelegt wird. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten.
VGH Bayern, 06.08.2024 - Az: 11 ZB 24.562
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