Aufstellung eines mobilen Verkehrsschildes und der Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Aufstellung eines Verkehrsschildes mit vier Fußplatten genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, wenn hierbei die Vorgaben zur Standsicherheit von Verkehrsschildern nach den ZTV-SA 97 beachtet werden, welche in Kombination mit den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen anzuwenden sind. Gemäß ZTV-SA 6.2.4 ist bei der Berechnung der Standsicherheit von Verkehrsschildern innerorts eine Windlast von 0,25 kN/m² bzw. 20 m/s (8 Beaufort) zugrunde zu legen. Hält danach das mit vier Fußplatten mit einem Gewicht von jeweils 30 kg aufgestellte Verkehrsschild einer Windlast von 0,48 kN/m² stand, während die stärkste Windlast zum Schadenszeitpunkt 0,33 kN/m² betragen hat, ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch bei einer „Schrägstellung“ des Verkehrsschildes nicht erkennbar, da die „Windangriffsfläche“ in der Regel die „Größe des Winddrucks“, welche auf die Fläche einwirkt, abnimmt. Insbesondere mobile Verkehrsschilder sind auch für die Aufstellung auf Baustellen und damit konstruktiv dafür vorgesehen seien, einer Schrägung standzuhalten.
LG Lübeck, 28.06.2023 - Az: 9 O 40/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0628.9O40.22.00
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