Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.341 Anfragen

Unbehebbarer Mangel des Gebrauchtwagens berechtigt zum Rücktritt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert.

Vorliegend wurde der Verkauf eines Oldtimers mit Erstzulassung im März 1982 vereinbart. Übereignete wurde aber ein PKW, der im im Juli 1987 gebaut wurde. Infolge dessen verfügte das gelieferte Fahrzeug nicht über die vereinbarte Eigenschaft der Erstzulassung im Jahre 1982 und konnte daher mangels einer nicht mindestens vor 30 Jahren erfolgten Erstzulassung gemäß § 2 Nr. 22 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) nicht als Oldtimer zugelassen werden.

Der Käufer war daher aufgrund des Mangels zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es vorliegend gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelte.


LG Bonn, 30.09.2016 - Az: 10 O 306/15

ECLI:DE:LGBN:2016:0930.10O306.15.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen. Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag! Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant