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Bußgeldsache: Wirksamkeit des Urteils bei fehlender Namensangabe im Urteilskopf

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ist der Betroffene im Urteil nicht namentlich bezeichnet, aber aufgrund anderer Angaben eindeutig identifizierbar, ist das Urteil nicht unwirksam.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Umstand, dass im Urteilskopf die Person des Betroffenen nicht bezeichnet ist, hat auf den Bestand des Urteils keinen Einfluss.

Das Urteil enthält in den Gründen mit Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Voreintragungen Angaben, nach denen es zweifelsfrei feststeht, dass das Urteil sich gegen die Person des Betroffenen richtet, weshalb der Mangel nicht zur Unwirksamkeit des Urteils führt.

Ob die fehlende Bezeichnung des Betroffenen im Urteilskopf die Eignung des Urteils, die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 OWiG zu unterbrechen, entfallen lässt, kann vorliegend dahinstehen, da die Verjährung davor durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 24.6.2016 unterbrochen wurde und die sechsmonatige Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 2. Alt. StVG noch nicht verstrichen ist.

Einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt, stellt die fehlende Angabe nicht dar, da auf ihr das Urteil jedenfalls nicht beruhen kann.

Das Urteil war danach lediglich um die fehlenden Angaben zu ergänzen.


OLG Karlsruhe, 12.12.2016 - Az: 2 (6) SsBs 674/16, 2 (6) SsBs 674/16 - AK 241/16

ECLI:DE:OLGKARL:2016:1212.2.6SSBS674.16.0A

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