Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, wonach bei bei Abschluss des Vertrages fehlendenden Angaben der Beitrag so berechnet wird, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsberechnung ungünstigen Angaben gemacht (hier: Anhang 2 Nr. 1.3), bezieht sich (nur) auf diejenigen Angaben zu gefahrerheblichen Umständen, die der Versicherer im Antrag vom Versicherungsnehmer verlangt.
Kommt demgegenüber lediglich ein Vertrag über die vorläufige Deckung zustande, ohne dass dem ein Antrag des Versicherungsnehmers zugrunde liegt, in dem der Versicherer von diesem Angaben zu gefahrerheblichen Umständen verlangt hat, können solche Angaben bei Vertragsschluss nicht fehlen und die Fiktion der ungünstigsten Angaben greift nicht ein. In einem solchen Fall richtet sich gem. der Ausgangsregelung in Anhang 2 Nr. 1.1 der Versicherungsbedingungen die geschuldete Prämie nach den gefahrerheblichen Umständen, die der Versicherer nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und miteinander verknüpft.