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Übertragung der Verkehrssicherungspflicht: Bei Zweifeln muss der Verkehrssicherungspflichtige eingreifen!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich. Damit ist der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige nicht völlig entlastet. Er bleibt – in Grenzen – zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Der Übertragende darf zwar im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte seinen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Wenn der Übertragende aber Anlass zu Zweifeln hat, ob der Übernehmer den zu bewältigenden Gefahren tatsächlich in gebührender Weise Rechnung trägt oder sich als unzuverlässig erweist, hat der Übertragende eine Pflicht zum eigenen Eingreifen.
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Hussain
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