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Wenn der Kilometerstand des Gebrauchtwagen falsch angegeben wird ...

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde ein Gebrauchtwagen - ein GMC-Chevrolet Colorado - mit einem niedrigen Tachostand von 53.500 km beworben. Tatsächlich bezieht sich die Angabe des Tachostandes, der sowohl km/h als auch mph aufweist, auf 53.500 Meilen, sodass die Laufleistung des Wagens 86.100 km betrug.

Der Käufer wollte aus diesem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer wand u.a. ein, der Käufer habe bei der Probefahrt die Möglichkeit gehabt, zu erkennen, dass es sich um einen Meilenzähler handele.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger ist wirksam von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB zurückgetreten. Mit Anwaltsschreiben hat er gegenüber dem Beklagten gemäß § 349 BGB den Rücktritt erklärt.

Das Fahrzeug wies bei Gefahrübergang gemäß § 446 S. 1 BGB einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf, da es nicht wie in dem Kaufvertrag angegeben eine Laufleistung von 53.500 Kilometern, sondern von 86.100 Kilometern (= 53.500 Meilen) hatte. Damit weicht die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs ab, denn es hat tatsächlich eine 32.600 Kilometer höhere Laufleistung als vertraglich vereinbart.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich (§ 326 Abs. 5 BGB). Eine Nachbesserung war unmöglich, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt. Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt, jedoch ist bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nur ausnahmsweise möglich. Umstände, die die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nahelegen könnten, sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten vorgetragen. Im Übrigen macht auch das Vorliegen einer arglistigen Täuschung eine Nachfristsetzung entbehrlich.

Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen.

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Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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