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Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens bei Vorhandensein eines Zweitwagens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Ersatz des Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall erfordert eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Der Anspruch entfällt daher, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist.

Bei der Frage der Zumutbarkeit geht es im Wesentlichen um die „Fühlbarkeit der Entbehrung“ der Nutzung. An dieser „Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung“ fehlt es, wenn dem Geschädigten neben seinem unfallbeschädigten BMW Z4 mit einem Opel Corsa ein weiteres Kfz zur Nutzung zur Verfügung steht, welches er uneingeschränkt nutzen kann.

Dass es sich bei dem beschädigten BMW Z4 um einen hochmotorisierten, leistungsstarken, offenen Sportwagen handelt, bei dem Opel Corsa hingegen um ein „Brot-und-Butter-Auto“ und der Geschädigte längere Strecken ausschließlich mit dem BMW Z4 zurücklegt, begründet die an einem objektiven Maßstab zu prüfende „Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung“ nicht, da es bei dem insoweit nach der Schilderung des Geschädigten im Vordergrund stehende Fahrvergnügen und möglicherweise auch dem Auffälligkeitswert des BMW Z4 um in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigungen handelt, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist (Anschluss OLG Düsseldorf, 15.11.2011 - Az: I-1 U 50/11 und LG Duisburg, 13.06.2013 - Az: 8 O 122/12).


LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - Az: 1 S 3/17

ECLI:DE:LGBDKRE:2017:0727.1S3.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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