Im vorliegenden Fall war ein Oldtimer-Sportwagen bei einem Unfall beschädigt worden. In der Folge befand sich das Fahrzeug über ein Jahr in Reparatur. Dennoch stand dem Geschädigten kein Nutzungsausfallersatz zu - denn er konnte in dieser Zeit einen Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse nutzen. Die dennoch entstandene rein individuell zu bewertende Schmälerung des Fahrvergnügens stellt nämlich keinen ersatzfähigen Schaden dar.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines Kfz-bezogenen Nutzungsausfallschadens ist die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten "fühlbar" gewesen sein muss, weil er das Kfz mangels eines weiteren geeigneten Kfz für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der "Fühlbarkeit" der Nutzungsentbehrung fehlte es im vorliegenden Fall.
OLG Düsseldorf, 29.11.2011 - Az: I-1 U 50/11
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