Die Reparaturwerkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Verwirklicht sich bei der Schadensbeseitigung nach einem Unfall das sogenannte Werkstattrisiko in der Form, dass ein Ersatzteil erst Wochen später (hier: aus den USA) geliefert wird, so ist dieses Risiko dem Schädiger zuzuordnen. Es besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs.1 BGB zu tragen hätte.
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LG Bad Kreuznach, 25.07.2014 - Az: 3 O 28/12
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