Beim Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen spricht das Fehlen des Kraftfahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II grundsätzlich für das Fehlen der Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Daher gehört die Überprüfung der Berechtigung des Veräußerers anhand der Zulassungsbescheinigung Teil II zu den Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens.
Die sich aus dem Fehlen des Kraftfahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ergebenden Bedenken können nur durch Umstände ausgeräumt werden, die darauf hindeuten, dass dem Veräußerer der Brief nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter ihn zu seiner Sicherung einbehält.
Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 5 StVG über den Verlust des Dokuments genügt als Nachweis eines solchen Umstands nicht aus, wenn zwischen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der zuständigen Behörde und dem Kaufvertragsschluss bereits eine erhebliche Frist (hier: 2 Monate) verstrichen ist.
Die sich aus dem Fehlen des Kraftfahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ergebenden Bedenken können nur durch Umstände ausgeräumt werden, die darauf hindeuten, dass dem Veräußerer der Brief nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter ihn zu seiner Sicherung einbehält.
Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 5 StVG über den Verlust des Dokuments genügt als Nachweis eines solchen Umstands nicht aus, wenn zwischen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der zuständigen Behörde und dem Kaufvertragsschluss bereits eine erhebliche Frist (hier: 2 Monate) verstrichen ist.
LG Bad Kreuznach, 18.05.2016 - Az: 3 O 41/16
ECLI:DE:LGBDKRE:2016:0518.3O41.16.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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