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Verkehrssicherungspflicht und der schlechte Straßenzustand

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB in Betracht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das jeweilige Bundesland die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.

In Schleswig-Holstein ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 10 Abs. 4 StrWG SH, wonach alle mit der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen werden. Die hoheitliche ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB.

Die Straßenbau- und Unterhaltungslast ist von der Straßenverkehrssicherungspflicht zu unterscheiden, erstere besteht nämlich nur im öffentlichen Interesse und kann damit keine Amtshaftungsansprüche begründen. Abweichend von anderen Landesgesetzen (z. B. § 7 Abs. 2 Satz 5 Berliner Straßengesetz) ist den Straßenbaulastträgern in Schleswig-Holstein nämlich nicht die Pflicht auferlegt, alsbald wieder einen verkehrssicheren Zustand herzustellen. Das Straßen- und Wegegesetz SH kennt eine solche ausdrückliche Wiederherstellungspflicht nicht, sondern macht diese vielmehr von der Leistungsfähigkeit des zuständigen Trägers der Straßenbaulast abhängig.

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OLG Schleswig, 04.08.2017 - Az: 7 U 122/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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