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Streit wegen Fahrzeugschäden mit der Vollkaskoversicherung: Wenn ein Privatgutachten vorgelegt wird

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Vorgelegte Privatgutachten ersetzen zwar grundsätzlich nicht die Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Sie sind aber als qualifizierter Parteivortrag zu werten.

Wird ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der geltend gemachte Schaden nicht so wie vorgetragen entstanden ist, so ergibt sich für den Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Pflicht zu einer weiteren Substantiierung des Vortrages und damit auch die Pflicht zur Darlegung der Schadensentstehung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem sie verbindenden Vollkaskoversicherungsvertrag.

Anfang 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass zwischen dem 31.12.2015 und dem 01.01.2016 eine Beschädigung an dem versicherten PKW erfolgt sei. Er habe den PKW am 31.12.2015 gegen 23.15 Uhr auf der Hohenzollernstraße in Gelsenkirchen geparkt und bei seiner Rückkehr am 01.01.2016 gegen 16.30 Uhr einen massiven Seitenschaden an der linken Fahrzeugseite festgestellt.

Das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen wurde am 05.02.2016 eingestellt.

Der Kläger ließ am 07.01.2016 einen Kostenvoranschlag der Firma … GmbH aus Gelsenkirchen einholen. Nach diesem Kostenvoranschlag betragen die Reparaturkosten 5.594,64 EUR netto. Ein ebenfalls eingeholter Kostenvoranschlag des … Ingenieur- und Sachverständigenbüro aus Gelsenkirchen vom 18.03.2016 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.594.00 EUR netto.

Die Beklagte ließ die von dem Kläger geltend gemachten Beschädigungen unter dem 28.01.2016 von dem Sachverständigenbüro … begutachten. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Teil der Schäden an dem PKW des Klägers durch ein anderes Fahrzeug erzeugt worden sei. Zudem seien Charakteristik und Ausmaß der Schäden nicht innerhalb eines in der Örtlichkeit zu erwartenden Parkvorgangs zu erklären.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 lehnte die Beklagte die Regulierung des geltend gemachten Schadens ab.

Der Kläger behauptet, der von ihm geltend gemachte Schaden sei zwischen dem 31.12.2015 und dem 01.01.2016 eingetreten.

Die Beklagte bestreitet, dass sich das Schadensereignis so zugetragen hat wie es der Kläger behauptet. Bei den festgestellten Schäden an der Radlaufkante der hinteren Stoßfängerabdeckung und der hinteren Felge handele es sich um typische Bordsteinschäden. Die Beklagte bestreitet ferner die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei, da der Kläger einen Versicherungsfall behauptet habe, der so nicht stattgefunden haben könne, gemäß § 28 Abs.2 VVG aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistungspflicht befreit. Sie ist ferner der Ansicht, es fehle hinsichtlich der Schadenshöhe jeglichen substantiierten Vortrags des Klägers zum Umfang und zur Reparatur von Vorschäden.


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LG Essen, 21.08.2017 - Az: 18 O 93/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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