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Unfallverursacher trägt grundsätzlich das Werkstattrisiko!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Unfallverursacher trägt grundsätzlich das Werkstattrisiko. Danach sind auch solche Reparaturaufwendungen adäquat kausal durch das schädigende Ereignis verursacht und vom Schadensersatzpflichtigen zu tragen, welche der Unfallgeschädigte im Vertrauen auf die Sachkunde des Gutachters bzw. im Vertrauen auf die Werkstatt, auf deren Fachkunde und Ordnungsgemäßheit bei der Schadensbehebung und -abwicklung vornehmen lässt und welche ihm in Rechnung gestellt werden.

Der Geschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nur erforderliche Leistungen erbringt und nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden.

Ob ein Verschulden der Werkstatt darin liegt, dass sie überflüssige Arbeiten ausführt und in Rechnung stellt, oder ob sie betrügerisch nicht durchgeführte Arbeiten abrechnet, ist lediglich ein Unterschied im tatsächlichen Bereich, der die rechtliche Würdigung des Schadensersatzanspruchs zwischen Schädiger und Geschädigten nicht berührt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Unfallgeschädigten betreffend den Sachverständigen bzw. die Werkstatt ein Auswahlverschulden trifft.

Denn nach der Rechtsprechung sind einem Geschädigten grundsätzlich diejenigen Aufwendungen nach § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist allerdings Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Satz 2 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab.


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Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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