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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen falscher Angabe der Erstzulassung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Erstzulassung eines Fahrzeugs ist für dessen Wert und damit für den Käufer von wesentlicher Bedeutung.

Eine entsprechende Beschreibung (hier: „Ez: 2002“) des Kaufgegenstandes bei einer Auktion reicht für die Annahme einer vereinbarten Beschaffenheit aus.

Ist die Beschreibung nicht zutreffend, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn die Behebung des Mangels, dass das Fahrzeug eine Erstzulassung im Jahre 2002 aufweist, unmöglich war und ist. Hinsichtlich des gelieferten Fahrzeugs kann das Erstzulassungsdatum sich nicht mehr ändern, und die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs mit den gleichen Eigenschaften wie das angebotene Fahrzeug einschließlich einer Erstzulassung 2002 ist ausgeschlossen, weil die Leistungspflicht des Beklagten sich ausschließlich auf das durch das Lichtbild angebotene Fahrzeug bezog und die Fahrzeugbeschreibung genau dieses Fahrzeug betraf. Angesichts der langjährigen Nutzung des Fahrzeugs ist ausgeschlossen, dass die Parteien eine Verpflichtung des Beklagten vereinbaren wollten, anderweitig ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen, soweit die Angaben des Beklagten im Angebot zur Identifizierung des Fahrzeugs fehlerhaft sind. Der Sachverhalt ist nicht mit demjenigen vergleichbar, dass ein „junger“ Gebrauchtwagen bestellt wird, der praktisch keine Gebrauchsspuren aufweist und ähnlich einem Neuwagen gehandelt wird.

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OLG Celle, 14.12.2017 - Az: 6 U 73/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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