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Kein Absehen vom Regelfahrverbot wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Überholmanöver
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein
Überholvorgang, bei dem die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden darf, wird wissentlich und willentlich durchgeführt. Beim Überholen ist der überholende Kraftfahrer allgemein zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet.
Das
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anlässlich eines innerörtlichen Überholvorgangs bei „vollkommen freier Fahrbahn“ führt daher nahezu zwingend zur Annahme einer auch subjektiv groben Pflichtverletzung. Ein Fehler, wie er auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft (etwa in Form eines sogenannten Augenblickversagens), ist ausgeschlossen.
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H.Bodenhöfer , Dillenburg