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Fahrerlaubnisentzug: Anforderungen an die Anhaltspunkte für Alkoholabhängigkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser zu Unrecht weigert, sich untersuchen zu lassen oder er sich zwar untersuchen lässt, das aber daraufhin erstellte Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht nicht vorlegt. Dass die Vorschrift die Formulierung „darf“ verwendet, lässt nicht die Folgerung zu, dass der Behörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, ein Ermessen zukommt. Vielmehr bringt die Formulierung zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn die Begutachtung zu Recht angeordnet worden war.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts ist die Beibringungsaufforderung hier zu Recht ergangen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt die Fahreignung insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist. Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholab-hängigkeit begründen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene ein ärztliches Gutachten beizubringen hat (§ 13 S. 1 Nr. 1 FeV). Es muss sich um konkrete Tatsachen handeln, ein vager Verdacht genügt nicht. Die Anordnung einer Untersuchungsmaßnahme darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen. Ausreichend sind insoweit alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob sie solche Verdachtsmomente begründen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die Anforderung einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen.

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