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Beweislastgrundsätze für mut- oder böswillige Beschädigungen des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im Falle der Entwendung eines voll-, jedoch nicht teilkaskoversicherten Fahrzeugs ist für den Beweis der Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen nach Wiederauffinden auf das äußere Bild abzustellen, wenn die Ursachen vorgefundener Schäden nicht festzustellen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Gericht kommt zur Überzeugung, dass in der hiesigen Konstellation einer Entwendung des Fahrzeugs sowie dem späterem Wiederauffinden bei gleichzeitig streitiger Frage, ob vorgefundene Schäden der Entwendung oder mut- bzw. böswilligen Handlungen zuzurechnen sind, für die Behauptung des Vorliegens von durch mut- oder böswillige Handlungen entstandene Schäden auf das äußere Bild abzustellen ist.

Grundsätzlich obliegt dem Versicherungsnehmer für die Behauptung eines Schadens aufgrund mut- oder böswilliger Handlung nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung der Vollbeweis. Diesem sollen insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen, da das Fahrzeug im Gegensatz zu Entwendungsfällen zur Feststellung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden könne. Die dem entgegenstehende Ansicht, dass auch insofern das äußere Bild maßgeblich sein soll, dürfte insoweit in der Minderheit sein.

Das Gericht hält die insofern auf das Urteil des BGH vom 25.06.1997 (Az: IV ZR 245/96) abstellende Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich für überzeugend, ist jedoch gleichwohl der Ansicht, dass in der hiesigen Konstellation aufgrund der besonderen Einzelumstände ausnahmsweise auf das äußere Bild abzustellen sein muss. Streitgegenständlich ist insoweit eine schon grundsätzlich untypische Situation, in der für das versicherte Fahrzeug Versicherungsschutz im Rahmen der Vollkaskoversicherung (also bei mut- oder böswilliger Beschädigung), nicht aber im Rahmen der Teilkaskoversicherung (also bei Entwendung) bestand. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass für die Frage des Vorliegens von Beschädigungen im Rahmen einer Entwendung besondere vom BGH entwickelte Grundsätze Anwendung finden, unter deren Berücksichtigung ein dem Versicherungsnehmer obliegender Vollbeweis für das Bestehen mut- oder böswilliger Handlungen praktisch unmöglich zu erbringen wäre.

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