Der Kläger hatte bei der Beklagten eine
Teilkaskoversicherung für sein Kraftfahrzeug abgeschlossen. Durch
Unfall entstand an dem Fahrzeug ein
wirtschaftlicher Totalschaden. Das Fahrzeug wurde nicht repariert.
Mit der Klage macht der Kläger den gesamten Glasschaden am Fahrzeug als Nettobetrag abzüglich Selbstbeteiligung geltend.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten eine Klausel, wonach Glasschäden bei der Teilkasko nicht auf
fiktiver Basis abgerechnet werden können. Der Kläger hält diese Klausel für überraschend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Gericht sieht darin, dass Glasschäden in der Teilkasko nicht fiktiv abgerechnet werden dürfen, keine überraschende Klausel.
Die Folgen eines Unfallgeschehens werden im Regelfall über eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dies kann auch als allgemeines Verständnis in der Sphäre juristischer Laien gesehen werden.
Das Leitbild dessen, was eine Teilkaskoversicherung absichern soll, verletzt die Beklagte mit ihrem teilweisen Leistungsausschluss nicht. Sie kann auch nicht durch Musterbedingungen eines Verbandes zu einer Erweiterung ihrer Leistungspflicht gezwungen sein.