Eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Waschanlage kann nur dann festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass die
Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Denn grundsätzlich trägt nach der Konzeption von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.
In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ist anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann.
Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet, alle Vorkehrungen treffen muss, um Schäden Dritter tunlichst zu vermeiden. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht zu erreichen.
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Weiterhin fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht.
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