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Geschwindigkeitsüberschreitung und die Feststellungen zur Fahreridentität

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Will das Gericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausschließlich auf ein Gutachten stützen, so trägt eine seitens eines Sachverständigen festgestellte hohe Identitätswahrscheinlichkeit eine Verurteilung nicht allein, wenn das Foto eine mindere Qualität aufweist.

Ein Rückschluss auf den Fahrer erfordert zumindest die zusätzliche Feststellung, dass der Betroffene entweder Halter des PKW ist oder in einer solchen Beziehung zum Halter des PKW steht, dass ein Zugriff auf den PKW zu der fraglichen Zeit nicht auszuschließen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Feststellungen zur Fahreridentität halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Danach habe der Sachverständige ausgeführt, dass der Betroffene „höchstwahrscheinlich“ der Fahrer sei, die Begutachtung jedoch unter dem Vorbehalt stehe, dass nicht ein Blutsverwandter für die Fahrereigenschaft in Frage komme. Dem schließe sich das Gericht „in eigener Überzeugungsbildung“ an und sei davon überzeugt, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt habe.

Diese Ausführungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die der Senat im Zusammenhang mit der Identifizierung von Fahrzeugführern aufgestellt hat. Er hat im Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az: 2 SsBs 241/11) folgendes ausgeführt:

Ausweislich der Urteilsgründe ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen allein auf das Sachverständigengutachten gestützt hat. Stützt das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen jedoch ausschließlich auf das Gutachten, wird dieses den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1995 (BGHSt 41, 377 ff) und dem folgend der Senat in seinem Beschluss vom 30.09.2008, (OLG Oldenburg, 30.09.2008 - Az: Ss 324/08) aufgestellt hat, nicht gerecht:

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Andrea Leibfritz , Burladingen