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Ordnungswidrigkeitenverfahren: Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die antragsgemäß nicht auf einen konkreten Termin bezogene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort, so dass ein Entbindungsbeschluss des Gerichts für den neuen Termin nicht erneut beantragt und erlassen werden muss.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Fortwirkung des Entbindungsbeschlusses bei einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins ergibt sich aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 73 Abs. 2 OWiG.

1. Der Wortlaut des Gesetzes stellt hinsichtlich der Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auf die Hauptverhandlung, nicht auf anberaumte einzelne Termine ab.

Die in § 73 Abs. 2 OWiG geregelte Entbindung von „dieser Verpflichtung“ knüpft an § 73 Abs. 1 OWiG an, wonach der Betroffene „zum Erscheinen in der Hauptverhandlung“ verpflichtet ist. Beide Regelungen betreffen mithin die ggf. aufzuhebende Erscheinenspflicht des Betroffenen für die gesamte Hauptverhandlung im Sinne von § 229 StPO. Denn anders als etwa § 329 Abs. 1 Satz 1, § 330 Abs. 2 Satz 2 StPO verwendet das Gesetz nicht den Begriff des „Hauptverhandlungstermins“.

Der Gesetzeswortlaut legt damit nahe, dass die Entbindung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG grundsätzlich terminübergreifend für die gesamte Hauptverhandlung gilt. An „der Hauptverhandlung“ als Bezugspunkt für die Entbindung ändert jedoch auch eine Verlegung des (ersten) Termins nichts.

2. Die Fortwirkung des Entbindungsbeschlusses bei Verlegung des Hauptverhandlungstermins entspricht dem Normzweck des § 73 Abs. 2 OWiG.

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BGH, 10.10.2023 - Az: 4 StR 94/22

ECLI:DE:BGH:2023:101023B4STR94.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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