Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrers beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweis zur Anwendung kommen.
Steht also fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst noch nicht gestanden ist, so spricht auch bei Parkplatz-Unfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall durch verursacht hat.
AG Stuttgart, 21.08.2018 - Az: 42 C 5643/17
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