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Mähfahrzeug schleudert Wurzelstück zu hoch: Wer zahlt den Schaden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Parteien streiten über eine Schädigung des PKW des Klägers durch ein von einem Mähfahrzeug hoch geschleudertes Wurzelstück. Die angrenzenden Grünflächen wurden mit einem an der rechten Seite des Fahrzeuges angebauten Mähwerk gemäht. Die Arbeitsstelle war mit einem „Achtung“-Schild sowie dem Zusatzzeichen Mäharbeiten gekennzeichnet. Während der Mäharbeiten war eine Rundumleuchte eingeschaltet. Das an das Fahrzeug angebaute Mähwerk war am Mähkopf hinten mit einer Gummischürze und vorne mit einem Kettenschutz aus einzelnen, nach unten hängenden Kettengliedern versehen. Durch diese Schutzvorrichtungen sollte ein Wegschleudern von etwaig aufgewirbelten Gegenständen verhindert werden.

Der Kläger behauptet, durch den Mähvorgang des Zeugen T2 sei ein ziegelsteingroßes, etwa unterarmlanges Wurzelstück hochgeschleudert worden, das gegen die Front seines PKW geprallt und von diesem überfahren worden sei. Dabei habe es ein lautes Aufschlaggeräusch an der Fahrzeugfront sowie einen massiven Schlag im Fahrzeug gegeben. Er habe seinen PKW daraufhin sofort angehalten. Das Wurzelstück habe hinter seinem PKW auf der Fahrbahn gelegen. Nachdem das Mähfahrzeug ebenfalls angehalten habe, habe er zusammen mit dem Zeugen T2 über das Unfallereignis gesprochen. Er und der Zeuge T2 hätten das Wurzelstück angeschaut und dieses in der Folge mangels weiterer Verwendung an den Fahrbahnrand gelegt. Der Zeuge T2 habe ihm einen Zettel mit Kontaktdaten übergeben. Er habe nach dem Gespräch seine Eltern vorsichtig nach Hause gefahren. Anschließend sei er mit seinem PKW zur Überprüfung in eine Werkstatt gefahren. Durch das Wurzelstück seien ihm Schäden an seinem PKW, im Wesentlichen an Frontstoßfänger, Unterfahrschutz und unterer Quertraverse und die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen entstanden. Der zwischenzeitlich verkaufte PKW habe zum Unfallzeitpunkt in seinem Eigentum gestanden und sei von ihm gekauft, vollständig bezahlt und von der Autohaus N OHG übereignet worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land weitere Schutzmaßnahmen betreffend des Mähvorgangs hätte treffen müssen.

Anfangs hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtet. In der Sitzung vom 30.11.2016 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen und erklärt, dass er im Wege des Parteiwechsels nunmehr die Beklagte zu 3) in Anspruch nimmt. Die Beklagten haben dem zugestimmt. Die Beklagte zu 2) hat auf die Stellung eines Kostenantrags verzichtet.

Die Beklagten bestreiten den Vortrag des Klägers zum Schadensfall, insbesondere den von ihm geschilderten Unfallhergang, mit Nichtwissen. Sie behaupten, dass der Zeuge T2 keine Beschädigung am PKW des Klägers habe feststellen können. Die im Gutachten des Klägers aufgeführten Arbeiten seien hinsichtlich Art und Umfang nicht erforderlich gewesen. Die geltend gemachten Mietwagenkosten und die geltend gemachte Wertminderung seien der Höhe nach nicht erforderlich. Das Mähfahrzeug sei optisch und technisch in einem einwandfreien Zustand gewesen. Mähfahrzeug und Anbau hätten den geltenden Normen, den technischen Sicherheitsstandards und Vorschriften sowie dem allgemeinen Stand der Technik entsprochen und seien in dieser Form auch von der Berufsgenossenschaft zugelassen gewesen. Die Schutzvorrichtungen seien vom Zeugen T2 am Morgen des Unfalltages kontrolliert und für mangelfrei befunden worden. Die Wahrscheinlichkeit von Beschädigungen anderer Fahrzeuge sei gering gewesen. Auch eine Nachrüstung des Mähkopfes hätte keine hundertprozentige Schutzwirkung bieten können. Die Beklagten zu 1) und 3) sind daher der Ansicht, dass alle zumutbaren und erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden seien. Weiterer Maßnahmen habe es nicht bedurft. Der Unfall sei ein unabwendbares, die Haftung gem. § 17 Abs. 3 StVG ausschließendes Ereignis gewesen.

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